Deutsch - Rumänischer Verein Göttingen

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Satzung


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 1. Name Sitz und Geschäftsjahr   

2.  Zweck und Ziele des Vereins 

 3. Sprachen 

 4. Überschüsse  

5. Vereinsvermögen  

6. Mitgliedschaft 

7. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 

8. Beiträge und Spenden  

9. Verwaltungsorgane  

10. Zusammensetzung des Vereins  

11. Wahl und Abwahl des Vorstandes 

12. Vorstandssitzungen  

13. Vorstandsbeschlüsse  

14. Pflichten und Rechte des Vorstandes 

15. Mitgliederversammlung  

16. Satzungsänderungen  

17. Auflösung 

§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Rumänischer Verein Göttingen“. Die Abkürzung lautet DRVGöttingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein)
2. Der Verein kann sich eine Logo geben und führen. Hierüber befindet die Mitgliederversammlung.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

 ist:
1. Zweck und Ziel des Vereins sind: a) das Vertiefen der deutsch-rumänischen kulturellen Beziehungen, b) Durchführung und Unterstützung karitativer Aktionen in Rumänien.
2. Der Verein strebt diesen Zweck mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln an; er darf jedoch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
3. Vorwiegend werden die Aktivitäten des Vereins projektbezogen durchgeführt werden. Hierfür werden 2 Veranwortliche in Absprache mit dem Vorstand bestimmt. Über die Entwicklung der Projekte wird laufend berichtet. Nach jedem Projekt ist abschliessend ein Bericht zu erstellen, insbesondere über Einnahmen und Ausgaben
und den Mitgliedern in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. 
4. Insbesondere wird der Verein:
1. informative und allgemein-bildende Veranstaltungen mit Bezug zu Rumänien durchführen;
2. durch Seminare, Arbeitskreise o.ä. die zwischenstaatliche Verständigung und Kooperation fördern;
3. Unterstützungsmaßnahmen zugunsten eines Kinderheims in Rumänien initiieren und finanzieren.

§  3 Sprachen

1. Offizielle Sprachen des Vereins sind Deutsch, Rumänisch und Englisch. Einladungen, Protokolle und ähnliches können nach Belieben in einer der genannten Sprachen verfaßt werden. 

§  4 Überschüsse

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Diese sollen zeitnah verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen sind ohne Belege nicht statthaft.
 

§ 5 Vereinsvermögen

1. Das Vermögen des Vereins wird von dem Kassenwart verwaltet.
2. Die Kasse und alle dazugehörenden Bücher und Unterlagen werden einmal im Jahr von den Kassenprüfern eingesehen und kontrolliert; die Kassenprüfer legen das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vor. Sie können die Prüfung zusammen oder jeder für sich vornehmen. Sie unterstehen der Mitgliederversammlung und sind ihr gegenüber verantwortlich.
 

§ 6 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen,  welche die Vereinsmitgliedschaft erworben haben und ihren Vereinsbeitrag regelmäßig entrichten.

2. Auf Vorschlag eines der Mitglieders und nach Genehmigung der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

3. Fördermitglieder können Einzelnpersonen und juristische Personen werden.
 

§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Zugehörigkeit zum Verein ist für natürliche Personen durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Juristische Personen können sowohl die Förder- als auch die ordentliche Mitgliedschaft auf korporative Weise erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrags erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Hierüber wird auf den regelmäßigen Vereinstreffen berichtet. Erheben zwei Mitglieder schriftlichen Anspruch gegen die Aufnahme, erfolgt eine Entscheidung durch einfache Mehrheit auf der nächsten Mitgliederversammlung.
2. Die Aufnahme wird durch Zusendung oder Übergabe einer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Im Falle einer Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich.
3. Nach dem Erhalt der Aufnahmebestätigung ist unverzüglich der Beitrag von 10.- Euro zu errichten, welcher vom Jahresbeitrag verrechnet wird.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod eines Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören gleichzeitig alle Rechte und Pflichten des entsprechenden Mitglieds gegenüber dem Verein auf. 
5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muß dem Kassenwart schriftlich mitgeteilt werden. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres des Ausscheidens. Eventuell vom Verein zur Benutzung oder Verwaltung überlassenes Eigentum oder Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben.
 

§ 8 Beiträge und Spenden

1. Für alle Vereinsmitglieder im In- und Ausland gelten Beitragssätze nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens z.Z 30.- Euro im Jahr. Der Mindestbeitrag kann auch einmalig für jeweils ein ganzes Jahr errichtet werden
2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
3. Bei vereinsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, sowie bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß kann auf Antrag von mindestens zwei Vorstands- oder fünf Vereinsmitgliedern sowohl durch den Vorstand als auch durch die Mitgliederversammlung jeweils mit einfacher Mehrheit vollzogen werden. Ein vom Vorstand beschlossener Ausschluß eines Mitglieds kann durch einfachen (absoluten) Mehrheitsbeschluß einer Mitgliederversammlung jederzeit korrigiert werden. Vor einer derartigen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.  Alle Zustellungen bzw. Einlegungen von Rechtsmitteln haben durch eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zu erfolgen.
 

§ 9 Verwaltungsorgane

1. Verwaltungsorgane des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§ 10 Zusammensetzung des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsizenden, einem Zweitvorsitzenden,  einem Schriftführer und einem Kassenwart.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch eines der anderen, in §13 Abs. 1 der Satzung genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.

§ 11 Wahl und Abwahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem, gleichem und nicht übertragbarem Wahlrecht mit relativer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitgliedern für ein Jahr gewählt. Die Amtsfrist beginnt mit dem jeweiligen Bestellungsakt; das Vorstandsamt erlischt mit Ablauf der Frist. Besondere Vertreter können auch vom Vorstand kooptiert werden.

2. Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören. Sie sind  unbeschränkt wiederwählbar.

3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied auch in Abwesenheit in den Vorstand gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, daß es bereit sei, für ein bestimmtes Amt zu kandidieren, und im Falle einer Wahl diese auch annehmen werde. 

4. Gründe für die Beendigung eines Vorstandsamtes sind Abwahl, Rücktritt, Tod, Ausschluß aus dem Verein und Verlust der Mitgliedschaft aus anderen Gründen.

5. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann das entsprechende Vorstandsmitglied bzw. der gesamte Vorstand per Mehrheitsbeschluß abgewählt werden. Die Organstellung endet mit der Abwahl. Im unmittelbaren Anschluß hat die Neubesetzung des Amtes bzw. der Ämter durch eine Wahl zu erfolgen. Das neugewählte Vorstandsmitglied setzt die bereits begonnene Amtsfrist des Vorgängers fort.
 

§ 12 Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand wird unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorsitzenden oder Zweitvorsitzenden einberufen werden, so oft dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich.

2. Die Einladung muß sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens einen Monat vor der Sitzung zugestellt werden.

3. Die Sitzung findet nur statt, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder entweder persönlich anwesend ist oder einem anwesenden Vorstandsmitglied eine Vertretungsvollmacht erteilt hat.

4. Der Vorstand gibt sich nach jeder Neuwahl eine Geschäftsordnung, welche die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsämter festlegt. Diese kann durch Vorstandsbeschluß jederzeit geändert werden.

 § 13 Vorstandsbeschlüsse

1. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher (absoluter) Mehrheit der auf  Vorstandssitzungen anwesenden sowie der per Vollmacht vertretenen Vorstandsmitglieder gefaßt.

2. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein oder ein gegen es schwebendes Ausschlußverfahren betrifft.

3. Vorstandsbeschlüsse können durch einfachen Mehrheitsbeschluß einer Mitgliederversammlung korrigiert oder widerrufen werden. Dies gilt nicht für rechtskräftig vom Vorstand im Namen des Vereins geschlossene Verträge.

§ 14 Pflichten und Rechte des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden. Ihm obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die sich aus § 2 ergeben, die Bestimmung der Vereinspolitik, die Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich rechtlicher Pflichten, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Erfüllung der Auskunfts- und
Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern und der Mitgliederversammlung. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber weisungsgebunden.
Nur bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat er Anspruch auf Entlastung. Diese bewirkt das Erlöschen aller bekannten oder aus dem Rechenschaftsbericht entnehmbaren Ersatzansprüche des Vereins. Sie bedarf keiner Annahme und kann auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt werden. 

2. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über Einzelvertretungsberechtigung im Innen- und Außenverhältnis.

3. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein vorzunehmen, so genügt - mit Ausnahme des Vereinsbei- und -austrittes - die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

 4. Der Vorsitzende und der Zweitvorsitzende übernehmen nach Absprache den Vorsitz bei allen Sitzungen und Versammlungen und repräsentieren den Verein in der Öffentlichkeit. Sie beaufsichtigen die Geschäfte des Vereins und hinterlegen sämtliche Satzungsänderungen unverzüglich beim Amtsgericht Göttingen; sie führen eine Liste sämtlicher auf Mitgliederversammlungen getroffenen bindenden Entscheidungen sowie aller Vereinsprotokolle und -akten, welche dem jeweiligen Amtsnachfolger auszuhändigen ist.

5. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse verantwortlich und erstattet der Mitgliederversammlung zweijährlich Bericht in Form einer Bilanz. Die Bilanz ist zusammen mit der Einladung oder dem Protokoll der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden.

6. Die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muß auf der jeweils folgenden Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung genehmigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Der Schriftführer bewahrt alle Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in einer allen Vereinsmitgliedern zugänglichen, offiziellen und dem jeweiligen Nachfolger zu übergebenden Akte dauerhaft auf; eine ständig zu aktualisierende Kopie dieser Akte wird vom Vorsitzenden verwaltet. Protokolle sind spätestens sechs Monate nach der jeweiligen Sitzung zu erstellen und in geeigneter Form bekanntzumachen.

7. Für bestimmte Aufgaben kann sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand weitere Vereinsmitglieder als besondere Vertreter heranziehen, für deren Arbeit der Vorstand mitverantwortlich ist. Diese erhalten im Falle ihrer Wahl durch die Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, im Falle ihrer Wahl durch den Vorstand lediglich Sitz im Vorstand. Ihre Vertretungsmacht ist auf ihren Geschäftsbereich beschränkt.

 8. Die weiteren Aufgaben der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus den Bezeichnungen der jeweiligen Vorstandsämter und den jeweiligen Absprachen innerhalb des Vorstandes.
 

 § 15 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins, wählt insbesondere den Vorstand sowie die beiden Kassenprüfer und ist zur Änderung der Satzung befugt (s. § 20).

2. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich und mindestens sechs Wochen vorher durch den Vorstand einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn mindestens 30 Prozent der gesamten stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen (Adressat dieses Verlangens ist der Vorstand) oder der Vorstand dies mehrheitlich beschließt. Sie ist außerdem immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

4. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlußfähig, solange mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Anträge sind bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; Anträge auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut allen Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

7. Anträge zur Tagesordnung können unter sofortiger Unterbrechung der Rednerliste eingebracht werden und müssen gewöhnlichen Anträgen vorgezogen werden. Dies gilt auch für Anträge auf Schluß der Debatte, die nur von einem Mitglied gestellt werden können, welches sich nicht zu dem betreffenden Punkt geäußert hat.

8. Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen wird unter Unterbrechung der Tagesordnung sofort abgestimmt; für ihre Annahme ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

9. Über einmal abgelehnte Anträge kann auf der gleichen Mitgliederversammlung nicht erneut abgestimmt werden.

10. Sowohl bei Tagesordnungsänderungen als auch bei Sachanträgen ist immer über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ansonsten werden die Anträge möglichst nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs zur Abstimmung gebracht.

11. Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der Zweitvorsitzende.

12. Bei Personenwahlen muß durch Stichwahl oder Handzeichen gewählt werden.Vereinigen zwei Personen den gleichen Stimmenanteil auf sich, so erfolgt eine Stichwahl. Ergibt die Stichwahl wiederum eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Stehen zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl, so muß in geheimer Abstimmung gewählt werden, wenn mindestens ein stimmberechtigter Anwesender dies wünscht.

13. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung muß durch den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt werden und von ihm und dem Vorsitzenden unterschrieben werden, die beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen und von der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 16 Satzungsänderungen

1. Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteilen aller Vereinsmitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann bis spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich eingeholt werden.

§ 17 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins muß mindestens zwei Monate vor einer Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt werden.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteilen der erschienenen Vereinsmitglieder beschlossen werden. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ......................................... der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des ...............................................  zu verwenden hat.


 
Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am                  2002 in Göttingen errichtet.