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§ 1 Name Sitz und
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Deutsch-Rumänischer Verein Göttingen“. Die Abkürzung lautet
DRVGöttingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“ (eingetragener
Verein)
2. Der Verein kann sich eine
Logo geben und führen. Hierüber befindet die Mitgliederversammlung.
3. Der Verein hat seinen Sitz
in Göttingen.
4. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
ist:
1. Zweck und Ziel des
Vereins sind: a) das Vertiefen der deutsch-rumänischen kulturellen Beziehungen,
b) Durchführung und Unterstützung karitativer Aktionen in Rumänien.
2. Der Verein strebt
diesen Zweck mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln an; er darf jedoch
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
3. Vorwiegend werden
die Aktivitäten des Vereins projektbezogen durchgeführt werden.
Hierfür werden 2 Veranwortliche in Absprache mit dem Vorstand bestimmt.
Über die Entwicklung der Projekte wird laufend berichtet. Nach jedem
Projekt ist abschliessend ein Bericht zu erstellen, insbesondere über
Einnahmen und Ausgaben
und den Mitgliedern in geeigneter
Form zur Verfügung zu stellen.
4. Insbesondere
wird der Verein:
1. informative
und allgemein-bildende Veranstaltungen mit Bezug zu Rumänien durchführen;
2. durch
Seminare, Arbeitskreise o.ä. die zwischenstaatliche Verständigung
und Kooperation fördern;
3.
Unterstützungsmaßnahmen zugunsten eines Kinderheims in Rumänien
initiieren und finanzieren.
§
3 Sprachen
1. Offizielle Sprachen des Vereins sind Deutsch, Rumänisch und Englisch.
Einladungen, Protokolle und ähnliches können nach Belieben in einer
der genannten Sprachen verfaßt werden.
§
4 Überschüsse
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Diese sollen zeitnah verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen sind ohne Belege nicht statthaft.
§ 5 Vereinsvermögen
1. Das Vermögen des Vereins wird von dem Kassenwart verwaltet.
2. Die Kasse und alle dazugehörenden Bücher und Unterlagen werden
einmal im Jahr von den Kassenprüfern eingesehen und kontrolliert; die
Kassenprüfer legen das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung
vor. Sie können die Prüfung zusammen oder jeder für sich vornehmen.
Sie unterstehen der Mitgliederversammlung und sind ihr gegenüber verantwortlich.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen,
welche die Vereinsmitgliedschaft erworben haben und ihren Vereinsbeitrag
regelmäßig entrichten.
2. Auf Vorschlag eines der Mitglieders und nach Genehmigung der Mitgliederversammlung
kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
3. Fördermitglieder können Einzelnpersonen und juristische Personen
werden.
§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Zugehörigkeit zum Verein ist für natürliche Personen
durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Juristische Personen können
sowohl die Förder- als auch die ordentliche Mitgliedschaft auf korporative
Weise erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrags
erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
Hierüber wird auf den regelmäßigen Vereinstreffen berichtet.
Erheben zwei Mitglieder schriftlichen Anspruch gegen die Aufnahme, erfolgt
eine Entscheidung durch einfache Mehrheit auf der nächsten Mitgliederversammlung.
2. Die Aufnahme wird durch Zusendung oder Übergabe einer schriftlichen
Bestätigung rechtswirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres,
in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Im Falle einer Ablehnung ist eine
Begründung nicht erforderlich.
3. Nach dem Erhalt der Aufnahmebestätigung ist unverzüglich der
Beitrag von 10.- Euro zu errichten, welcher vom Jahresbeitrag verrechnet
wird.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod eines
Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft
hören gleichzeitig alle Rechte und Pflichten des entsprechenden Mitglieds
gegenüber dem Verein auf.
5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist
von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muß dem
Kassenwart schriftlich mitgeteilt werden. Die Beitragspflicht erlischt mit
Ablauf des Kalenderjahres des Ausscheidens. Eventuell vom Verein zur Benutzung
oder Verwaltung überlassenes Eigentum oder Unterlagen sind unverzüglich
zurückzugeben.
§ 8 Beiträge und Spenden
1. Für alle Vereinsmitglieder im In- und Ausland gelten Beitragssätze
nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens z.Z 30.- Euro im Jahr. Der Mindestbeitrag
kann auch einmalig für jeweils ein ganzes Jahr errichtet werden
2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
3. Bei vereinsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grobem Verstoß
gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, sowie bei Nichtentrichtung
des Mitgliedsbeitrags in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kann ein
Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß kann auf
Antrag von mindestens zwei Vorstands- oder fünf Vereinsmitgliedern sowohl
durch den Vorstand als auch durch die Mitgliederversammlung jeweils mit einfacher
Mehrheit vollzogen werden. Ein vom Vorstand beschlossener Ausschluß
eines Mitglieds kann durch einfachen (absoluten) Mehrheitsbeschluß
einer Mitgliederversammlung jederzeit korrigiert werden. Vor einer derartigen
Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
Alle Zustellungen bzw. Einlegungen von Rechtsmitteln haben durch eingeschriebenen
Brief mit Rückantwort zu erfolgen.
§ 9 Verwaltungsorgane
1. Verwaltungsorgane des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.
§ 10 Zusammensetzung des
Vereins
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsizenden, einem Zweitvorsitzenden,
einem Schriftführer und einem Kassenwart.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
oder durch eines der anderen, in §13 Abs. 1 der Satzung genannten Vorstandsmitglieder
vertreten.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Zuständigkeiten
der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.
§ 11 Wahl und Abwahl des
Vorstandes
1. Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem, gleichem und nicht übertragbarem
Wahlrecht mit relativer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden
Vereinsmitgliedern für ein Jahr gewählt. Die Amtsfrist beginnt
mit dem jeweiligen Bestellungsakt; das Vorstandsamt erlischt mit Ablauf der
Frist. Besondere Vertreter können auch vom Vorstand kooptiert werden.
2. Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.
Sie sind unbeschränkt wiederwählbar.
3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied auch in Abwesenheit
in den Vorstand gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung
vorliegt, daß es bereit sei, für ein bestimmtes Amt zu kandidieren,
und im Falle einer Wahl diese auch annehmen werde.
4. Gründe für die Beendigung eines Vorstandsamtes sind Abwahl,
Rücktritt, Tod, Ausschluß aus dem Verein und Verlust der Mitgliedschaft
aus anderen Gründen.
5. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann das entsprechende Vorstandsmitglied
bzw. der gesamte Vorstand per Mehrheitsbeschluß abgewählt werden.
Die Organstellung endet mit der Abwahl. Im unmittelbaren Anschluß hat
die Neubesetzung des Amtes bzw. der Ämter durch eine Wahl zu erfolgen.
Das neugewählte Vorstandsmitglied setzt die bereits begonnene Amtsfrist
des Vorgängers fort.
§ 12 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand wird unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung
vom Vorsitzenden oder Zweitvorsitzenden einberufen werden, so oft dies erforderlich
ist, mindestens jedoch einmal jährlich.
2. Die Einladung muß sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens
einen Monat vor der Sitzung zugestellt werden.
3. Die Sitzung findet nur statt, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
entweder persönlich anwesend ist oder einem anwesenden Vorstandsmitglied
eine Vertretungsvollmacht erteilt hat.
4. Der Vorstand gibt sich nach jeder Neuwahl eine Geschäftsordnung,
welche die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsämter festlegt.
Diese kann durch Vorstandsbeschluß jederzeit geändert werden.
§ 13 Vorstandsbeschlüsse
1. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher (absoluter) Mehrheit der
auf Vorstandssitzungen anwesenden sowie der per Vollmacht vertretenen
Vorstandsmitglieder gefaßt.
2. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, einen Rechtsstreit zwischen ihm
und dem Verein oder ein gegen es schwebendes Ausschlußverfahren betrifft.
3. Vorstandsbeschlüsse können durch einfachen Mehrheitsbeschluß
einer Mitgliederversammlung korrigiert oder widerrufen werden. Dies gilt
nicht für rechtskräftig vom Vorstand im Namen des Vereins geschlossene
Verträge.
§ 14 Pflichten und Rechte
des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse
durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er stellt Urkunden über
Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden. Ihm
obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die sich aus § 2 ergeben,
die Bestimmung der Vereinspolitik, die Kassen- und Buchführung, die
Erfüllung öffentlich rechtlicher Pflichten, die Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Erfüllung der Auskunfts-
und
Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern und der Mitgliederversammlung.
Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber weisungsgebunden.
Nur bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat er Anspruch
auf Entlastung. Diese bewirkt das Erlöschen aller bekannten oder aus
dem Rechenschaftsbericht entnehmbaren Ersatzansprüche des Vereins. Sie
bedarf keiner Annahme und kann auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt
werden.
2. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über Einzelvertretungsberechtigung
im Innen- und Außenverhältnis.
3. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein vorzunehmen,
so genügt - mit Ausnahme des Vereinsbei- und -austrittes - die Abgabe
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
4. Der Vorsitzende und der Zweitvorsitzende übernehmen nach Absprache
den Vorsitz bei allen Sitzungen und Versammlungen und repräsentieren
den Verein in der Öffentlichkeit. Sie beaufsichtigen die Geschäfte
des Vereins und hinterlegen sämtliche Satzungsänderungen unverzüglich
beim Amtsgericht Göttingen; sie führen eine Liste sämtlicher
auf Mitgliederversammlungen getroffenen bindenden Entscheidungen sowie aller
Vereinsprotokolle und -akten, welche dem jeweiligen Amtsnachfolger auszuhändigen
ist.
5. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung
der Kasse verantwortlich und erstattet der Mitgliederversammlung zweijährlich
Bericht in Form einer Bilanz. Die Bilanz ist zusammen mit der Einladung oder
dem Protokoll der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden.
6. Die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden
vom Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muß auf der jeweils
folgenden Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung genehmigt werden, um
Gültigkeit zu erlangen. Der Schriftführer bewahrt alle Protokolle
von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in einer allen Vereinsmitgliedern
zugänglichen, offiziellen und dem jeweiligen Nachfolger zu übergebenden
Akte dauerhaft auf; eine ständig zu aktualisierende Kopie dieser Akte
wird vom Vorsitzenden verwaltet. Protokolle sind spätestens sechs Monate
nach der jeweiligen Sitzung zu erstellen und in geeigneter Form bekanntzumachen.
7. Für bestimmte Aufgaben kann sowohl die Mitgliederversammlung als
auch der Vorstand weitere Vereinsmitglieder als besondere Vertreter heranziehen,
für deren Arbeit der Vorstand mitverantwortlich ist. Diese erhalten
im Falle ihrer Wahl durch die Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, im Falle
ihrer Wahl durch den Vorstand lediglich Sitz im Vorstand. Ihre Vertretungsmacht
ist auf ihren Geschäftsbereich beschränkt.
8. Die weiteren Aufgaben der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus den
Bezeichnungen der jeweiligen Vorstandsämter und den jeweiligen Absprachen
innerhalb des Vorstandes.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie
hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins,
wählt insbesondere den Vorstand sowie die beiden Kassenprüfer und
ist zur Änderung der Satzung befugt (s. § 20).
2. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
schriftlich und mindestens sechs Wochen vorher durch den Vorstand einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb
von zwei Monaten einberufen werden, wenn mindestens 30 Prozent der gesamten
stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich
verlangen (Adressat dieses Verlangens ist der Vorstand) oder der Vorstand
dies mehrheitlich beschließt. Sie ist außerdem immer dann einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
4. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlußfähig,
solange mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
6. Anträge sind bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; Anträge auf Satzungsänderungen
müssen im Wortlaut allen Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
7. Anträge zur Tagesordnung können unter sofortiger Unterbrechung
der Rednerliste eingebracht werden und müssen gewöhnlichen Anträgen
vorgezogen werden. Dies gilt auch für Anträge auf Schluß
der Debatte, die nur von einem Mitglied gestellt werden können, welches
sich nicht zu dem betreffenden Punkt geäußert hat.
8. Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen wird unter Unterbrechung
der Tagesordnung sofort abgestimmt; für ihre Annahme ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich.
9. Über einmal abgelehnte Anträge kann auf der gleichen Mitgliederversammlung
nicht erneut abgestimmt werden.
10. Sowohl bei Tagesordnungsänderungen als auch bei Sachanträgen
ist immer über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ansonsten werden
die Anträge möglichst nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs
zur Abstimmung gebracht.
11. Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende
oder der Zweitvorsitzende.
12. Bei Personenwahlen muß durch Stichwahl oder Handzeichen gewählt
werden.Vereinigen zwei Personen den gleichen Stimmenanteil auf sich, so erfolgt
eine Stichwahl. Ergibt die Stichwahl wiederum eine Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los. Stehen zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl, so muß
in geheimer Abstimmung gewählt werden, wenn mindestens ein stimmberechtigter
Anwesender dies wünscht.
13. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung muß durch
den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt werden und von ihm
und dem Vorsitzenden unterschrieben werden, die beim zuständigen Amtsgericht
zu hinterlegen und von der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen
ist.
§ 16 Satzungsänderungen
1. Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von drei
Vierteilen aller Vereinsmitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener
Mitglieder kann bis spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
schriftlich eingeholt werden.
§ 17 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins muß mindestens zwei Monate vor einer
Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteilen
der erschienenen Vereinsmitglieder beschlossen werden. Wird diese Stimmenzahl
nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an .........................................
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
auf dem Gebiet des ............................................... zu
verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am
2002 in Göttingen errichtet.
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